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Synopse aller Änderungen der BHO am 07.08.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. August 2009 durch Artikel 4 des HGrGMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BHO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BHO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.08.2009 geltenden Fassung | BHO n.F. (neue Fassung) in der am 07.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580 |
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Gliederung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Eingangsformel |
(Textabschnitt unverändert) Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan § 1 Feststellung des Haushaltsplans § 2 Bedeutung des Haushaltsplans § 3 Wirkungen des Haushaltsplans § 4 Haushaltsjahr § 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung § 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung § 9 Beauftragter für den Haushalt § 10 Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates § 10a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten Teil II Aufstellung des Haushaltsplans § 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip § 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne § 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan § 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel § 16 Verpflichtungsermächtigungen § 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen § 18 Kreditermächtigungen § 19 Übertragbarkeit § 20 Deckungsfähigkeit § 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke § 22 Sperrvermerk § 23 Zuwendungen § 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben § 25 Überschuß, Fehlbetrag § 26 Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger § 27 Voranschläge § 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans § 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans § 30 Vorlagefrist § 31 Finanzbericht § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans § 33 Nachtragshaushaltsgesetze Teil III Ausführung des Haushaltsplans § 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben § 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis § 36 Aufhebung der Sperre § 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben § 38 Verpflichtungsermächtigungen § 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen § 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung § 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre § 42 Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben § 43 Kassenmittel, Betriebsmittel § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen § 44a (aufgehoben) § 45 Sachliche und zeitliche Bindung § 46 Deckungsfähigkeit § 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke § 48 Einstellung und Versetzung von Beamten § 49 Einweisung in eine Planstelle § 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen § 51 Besondere Personalausgaben § 52 Nutzungen und Sachbezüge § 53 Billigkeitsleistungen § 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben § 55 Öffentliche Ausschreibung § 56 Vorleistungen § 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes § 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche § 59 Veränderung von Ansprüchen § 60 Vorschüsse, Verwahrungen § 61 Interne Verrechnungen § 62 Kassenverstärkungsrücklage § 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen § 64 Grundstücke § 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen § 66 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes § 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung § 68 Zuständigkeitsregelungen § 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes | |
§ 69a Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen | |
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung § 70 Zahlungen § 71 Buchführung § 72 Buchung nach Haushaltsjahren § 73 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung § 74 Buchführung bei Bundesbetrieben § 75 Belegpflicht § 76 Abschluß der Bücher § 77 Kassensicherheit § 78 Unvermutete Prüfungen § 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften § 80 Rechnungslegung § 81 Gliederung der Haushaltsrechnung § 82 Kassenmäßiger Abschluß § 83 Haushaltsabschluß § 84 Abschlußbericht § 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung § 86 Vermögensrechnung § 87 Rechnungslegung der Bundesbetriebe Teil V Rechnungsprüfung § 88 Aufgaben des Bundesrechnungshofes § 89 Prüfung § 90 Inhalt der Prüfung § 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung § 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen § 93 Gemeinsame Prüfung § 94 Zeit und Art der Prüfung § 95 Auskunftspflicht § 96 Prüfungsergebnis § 97 Bemerkungen § 98 Aufforderung zum Schadenausgleich § 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung § 100 Prüfungsämter § 101 Rechnung des Bundesrechnungshofes § 102 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes § 103 Anhörung des Bundesrechnungshofes § 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts Teil VI Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts § 105 Grundsatz § 106 Haushaltsplan § 107 Umlagen, Beiträge § 108 Genehmigung des Haushaltsplans § 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung § 110 Wirtschaftsplan § 111 Prüfung durch den Bundesrechnungshof § 112 Sonderregelungen Teil VII Sondervermögen § 113 Grundsatz Teil VIII Entlastung § 114 Entlastung Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse § 116 Endgültige Entscheidung § 117 Berlin-Klausel § 118 (Änderungsvorschrift) § 119 Inkrafttreten | |
§ 10a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten | |
(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird. | |
(2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes kann der Bundestag in Ausnahmefällen die Bewilligung von Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung der Wirtschaftspläne durch ein Gremium von Mitgliedern des Haushaltsausschusses (Vertrauensgremium) abhängig machen, das vom Bundestag in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 2 und 3 des Kontrollgremiumgesetzes für die Dauer der Wahlperiode gewählt wird. Sofern der Bundestag nichts anderes beschließt, sind die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste vom Bundesministerium der Finanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzulegen. Das Vertrauensgremium teilt die Abschlußbeträge der Wirtschaftspläne rechtzeitig dem Haushaltsausschuß mit. Die Mitglieder des Vertrauensgremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind. Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauensgremiums mitberatend teilnehmen. Bei den Sitzungen zur Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste und deren Vollzug gilt dies auch für die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums. (3) Der Bundesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatzes 2 nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Bundesrechnungshofgesetz und unterrichtet das Vertrauensgremium, das Parlamentarische Kontrollgremium sowie die zuständige oberste Bundesbehörde und das Bundesministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Der Präsident des Bundesrates ist auf Verlangen durch die zuständige oberste Bundesbehörde zu unterrichten. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt. | (2) 1 Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes kann der Bundestag in Ausnahmefällen die Bewilligung von Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung der Wirtschaftspläne durch ein Gremium von Mitgliedern des Haushaltsausschusses (Vertrauensgremium) abhängig machen, das vom Bundestag in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 2 und 3 des Kontrollgremiumgesetzes für die Dauer der Wahlperiode gewählt wird. *) Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, verfügt das Vertrauensgremium über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5, 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) gelten entsprechend. 2 Sofern der Bundestag nichts anderes beschließt, sind die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste vom Bundesministerium der Finanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzulegen. 3 Das Vertrauensgremium teilt die Abschlußbeträge der Wirtschaftspläne rechtzeitig dem Haushaltsausschuß mit. 4 Die Mitglieder des Vertrauensgremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind. 5 Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauensgremiums mitberatend teilnehmen. 6 Bei den Sitzungen zur Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste und deren Vollzug gilt dies auch für die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums. (3) 1 Der Bundesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatzes 2 nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Bundesrechnungshofgesetz und unterrichtet das Vertrauensgremium, das Parlamentarische Kontrollgremium sowie die zuständige oberste Bundesbehörde und das Bundesministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2 Der Präsident des Bundesrates ist auf Verlangen durch die zuständige oberste Bundesbehörde zu unterrichten. 3 § 97 Abs. 4 bleibt unberührt. --- *) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a G. v. 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) nicht durchführbar |
§ 69a (neu) | § 69a Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen |
(1) 1 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über alle grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung durch die Bundesregierung. 2 Die Unterrichtung umfasst auch die Beteiligungen des Bundes nach § 112 Absatz 2. (2) 1 Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt regelmäßig gegenüber dem Gremium nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes. 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes gelten entsprechend. 3 Auf Beschluss des Gremiums ist der Haushaltsausschuss mit der Unterrichtung zu befassen. (3) 1 Sofern grundsätzliche und wesentliche Fragen gemäß Absatz 1 die Gründung, den Erwerb, die Veräußerung von Unternehmen oder Änderung an bestehenden Beteiligungen durch den Bund sowie Übertragungen wesentlicher Vermögenspositionen berühren, soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah unterrichtet werden. 2 Die Vorschriften des § 65 Absatz 7 bleiben davon unberührt. (4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt. |
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