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Synopse aller Änderungen der BHO am 18.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2017 durch Artikel 11 des FANeuReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BHO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
    § 1 Feststellung des Haushaltsplans
    § 2 Bedeutung des Haushaltsplans
    § 3 Wirkungen des Haushaltsplans
    § 4 Haushaltsjahr
    § 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
    § 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
    § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
    § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
    § 9 Beauftragter für den Haushalt
    § 10 Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates
    § 10a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
    § 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
    § 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
    § 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
    § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
    § 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
    § 16 Verpflichtungsermächtigungen
    § 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
    § 18 Kreditermächtigungen
    § 19 Übertragbarkeit
    § 20 Deckungsfähigkeit
    § 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
    § 22 Sperrvermerk
    § 23 Zuwendungen
    § 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
    § 25 Überschuß, Fehlbetrag
    § 26 Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
    § 27 Voranschläge
    § 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
    § 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans
    § 30 Vorlagefrist
    § 31 Finanzbericht
    § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
    § 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
    § 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
    § 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
    § 36 Aufhebung der Sperre
    § 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
    § 38 Verpflichtungsermächtigungen
    § 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen
    § 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
    § 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
    § 42 Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben
    § 43 Kassenmittel, Betriebsmittel
    § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
    § 44a (aufgehoben)
    § 45 Sachliche und zeitliche Bindung
    § 46 Deckungsfähigkeit
    § 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 48 Einstellung und Versetzung von Beamten
(Text neue Fassung)

    § 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst
    § 49 Einweisung in eine Planstelle
    § 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen
    § 51 Besondere Personalausgaben
    § 52 Nutzungen und Sachbezüge
    § 53 Billigkeitsleistungen
    § 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
    § 55 Öffentliche Ausschreibung
    § 56 Vorleistungen
    § 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
    § 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche
    § 59 Veränderung von Ansprüchen
    § 60 Vorschüsse, Verwahrungen
    § 61 Interne Verrechnungen
    § 62 Kassenverstärkungsrücklage
    § 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
    § 64 Grundstücke
    § 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
    § 66 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
    § 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung
    § 68 Zuständigkeitsregelungen
    § 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
    § 69a Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
    § 70 Zahlungen
    § 71 Buchführung
    § 72 Buchung nach Haushaltsjahren
    § 73 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung
    § 74 Buchführung bei Bundesbetrieben
    § 75 Belegpflicht
    § 76 Abschluß der Bücher
    § 77 Kassensicherheit
    § 78 Unvermutete Prüfungen
    § 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften
    § 80 Rechnungslegung
    § 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
    § 82 Kassenmäßiger Abschluß
    § 83 Haushaltsabschluß
    § 84 Abschlußbericht
    § 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
    § 86 Vermögensrechnung
    § 87 Rechnungslegung der Bundesbetriebe
Teil V Rechnungsprüfung
    § 88 Aufgaben des Bundesrechnungshofes
    § 89 Prüfung
    § 90 Inhalt der Prüfung
    § 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
    § 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
    § 93 Gemeinsame Prüfung
    § 94 Zeit und Art der Prüfung
    § 95 Auskunftspflicht
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
    § 96 Prüfungsergebnis
    § 97 Bemerkungen
    § 98 Aufforderung zum Schadenausgleich
    § 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
    § 100 Prüfungsämter
    § 101 Rechnung des Bundesrechnungshofes
    § 102 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
    § 103 Anhörung des Bundesrechnungshofes
    § 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
Teil VI Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
    § 105 Grundsatz
    § 106 Haushaltsplan
    § 107 Umlagen, Beiträge
    § 108 Genehmigung des Haushaltsplans
    § 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
    § 110 Wirtschaftsplan
    § 111 Prüfung durch den Bundesrechnungshof
    § 112 Sonderregelungen
Teil VII Sondervermögen
    § 113 Grundsatz
Teil VIII Entlastung
    § 114 Entlastung
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
    § 116 Endgültige Entscheidung
    § 117 Berlin-Klausel
    § 118 (Änderungsvorschrift)
    § 119 Inkrafttreten

§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Bundesminister die Entscheidung der Bundesregierung einholen. Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme des Bundesministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.

(3) Abweichungen von den Voranschlägen des Bundespräsidenten und der Präsidenten des Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrechnungshofes sind vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.



(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. 2 Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

(2) 1 Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Entscheidung der Bundesregierung einholen. 2 Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme der Bundesministerin oder des Bundesministers der Finanzen, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. 3 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.

(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

§ 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans


(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Bundesregierung beschlossen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Bundesministerium der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Bundesministers der Beschlußfassung der Bundesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Auf die Beschlußfassung der Bundesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Bundespräsidenten und der Präsidenten des Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrechnungshofes ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.



(2) 1 Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Bundesministerium der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Bundesministers der Beschlußfassung der Bundesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. 2 Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. 3 Auf die Beschlußfassung der Bundesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen


(1) 1 Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. 2 Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. 3 Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. 4 Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.

(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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(3) 1 Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. 2 Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.



(3) 1 Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. 2 Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. 3 Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. 4 Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamten




§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst


vorherige Änderung nächste Änderung

Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Bundesministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.



(1) 1 Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn

1. die Bewerberin oder
der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

2.
ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.

2 An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt

1. das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag
vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder

2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.

(2) 1 Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im
Bundesministerium des Innern, im Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. 2 Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(3) 1 Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. 2 Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.


§ 55 Öffentliche Ausschreibung


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(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.



(1) 1 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.



§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung


(1) 1 Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zu prüfen, wenn sie

1. Teile des Bundeshaushaltsplans ausführen oder vom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten,

2. Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes verwalten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. vom Bund Zuwendungen erhalten oder

4. als juristische Personen des privaten Rechts, an denen der Bund einschließlich seiner Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen des Bundes oder eines seiner Sondervermögen erhalten.



3. vom Bund Zuwendungen erhalten,

4. als juristische Personen des privaten Rechts, an denen der Bund einschließlich seiner Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen des Bundes oder eines seiner Sondervermögen erhalten oder

5. Finanzierungsmittel bewirtschaften, die der Bund den Ländern zweckgebunden zur Erfüllung von Länderaufgaben zugewiesen hat.


2 Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Bundesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) 1 Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. 2 Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Bundesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch den Bund kann der Bundesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für den Bund getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Bundes vorgelegen haben.

(4) 1 Bei den juristischen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2 Handelt es sich bei der juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.



§ 93 Gemeinsame Prüfung


(1) 1 Ist für die Prüfung sowohl der Bundesrechnungshof als auch ein Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. 2 Soweit nicht Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Prüfung durch den Bundesrechnungshof vorschreibt, kann der Bundesrechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf die Landesrechnungshöfe übertragen. 3 Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von den Landesrechnungshöfen übernehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesrechnungshöfen durchzuführen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden die Durchführung einzelner Prüfungen übertragen oder übernehmen, sowie Prüfungsaufgaben für über- oder zwischenstaatliche Einrichtungen übernehmen, wenn er durch völkerrechtliche Verträge oder Verwaltungsabkommen oder durch die Bundesregierung dazu ermächtigt wird.



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§ 95a (neu)




§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung


vorherige Änderung

 


Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.