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Synopse aller Änderungen der BHO am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 3 des BesStMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BHO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BHO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | BHO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan § 1 Feststellung des Haushaltsplans § 2 Bedeutung des Haushaltsplans § 3 Wirkungen des Haushaltsplans § 4 Haushaltsjahr § 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung § 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung § 9 Beauftragter für den Haushalt § 10 Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates § 10a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten Teil II Aufstellung des Haushaltsplans § 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip § 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne § 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan § 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel § 16 Verpflichtungsermächtigungen § 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 17a Obergrenzen für Beförderungsämter |
§ 18 Kreditermächtigungen § 19 Übertragbarkeit § 20 Deckungsfähigkeit § 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke § 22 Sperrvermerk § 23 Zuwendungen § 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben § 25 Überschuß, Fehlbetrag § 26 Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger § 27 Voranschläge § 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans § 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans § 30 Vorlagefrist § 31 Finanzbericht § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans § 33 Nachtragshaushaltsgesetze Teil III Ausführung des Haushaltsplans § 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben § 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis § 36 Aufhebung der Sperre § 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben § 38 Verpflichtungsermächtigungen § 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen § 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung § 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre § 42 Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben § 43 Kassenmittel, Betriebsmittel § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen § 44a (aufgehoben) § 45 Sachliche und zeitliche Bindung § 46 Deckungsfähigkeit § 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke § 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst § 49 Einweisung in eine Planstelle § 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen § 51 Besondere Personalausgaben § 52 Nutzungen und Sachbezüge § 53 Billigkeitsleistungen § 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben § 55 Öffentliche Ausschreibung § 56 Vorleistungen § 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes § 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche § 59 Veränderung von Ansprüchen § 60 Vorschüsse, Verwahrungen § 61 Interne Verrechnungen § 62 Kassenverstärkungsrücklage § 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen § 64 Grundstücke § 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen § 66 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes § 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung § 68 Zuständigkeitsregelungen § 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes § 69a Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung § 70 Zahlungen § 71 Buchführung § 72 Buchung nach Haushaltsjahren § 73 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung § 74 Buchführung bei Bundesbetrieben § 75 Belegpflicht § 76 Abschluß der Bücher § 77 Kassensicherheit § 78 Unvermutete Prüfungen § 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften § 80 Rechnungslegung § 81 Gliederung der Haushaltsrechnung § 82 Kassenmäßiger Abschluß § 83 Haushaltsabschluß § 84 Abschlußbericht § 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung § 86 Vermögensrechnung § 87 Rechnungslegung der Bundesbetriebe Teil V Rechnungsprüfung § 88 Aufgaben des Bundesrechnungshofes § 89 Prüfung § 90 Inhalt der Prüfung § 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung § 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen § 93 Gemeinsame Prüfung § 94 Zeit und Art der Prüfung § 95 Auskunftspflicht § 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung § 96 Prüfungsergebnis § 97 Bemerkungen § 98 Aufforderung zum Schadenausgleich § 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung § 100 Prüfungsämter § 101 Rechnung des Bundesrechnungshofes § 102 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes § 103 Anhörung des Bundesrechnungshofes § 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts Teil VI Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts § 105 Grundsatz § 106 Haushaltsplan § 107 Umlagen, Beiträge § 108 Genehmigung des Haushaltsplans § 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung § 110 Wirtschaftsplan § 111 Prüfung durch den Bundesrechnungshof § 112 Sonderregelungen Teil VII Sondervermögen § 113 Grundsatz Teil VIII Entlastung § 114 Entlastung Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse § 116 Endgültige Entscheidung § 117 Berlin-Klausel § 118 (Änderungsvorschrift) § 119 Inkrafttreten | |
§ 17a (neu) | § 17a Obergrenzen für Beförderungsämter |
(1) 1 Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 6 50 Prozent; 2. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent; die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können; 3. im mittleren Zolldienst des Bundes a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent; 4. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen a) in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent, b) im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent, c) in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent; 5. im gehobenen Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent; 6. im höheren Dienst a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 50 Prozent, b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent. 2 Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. 3 Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. 4 Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die obersten Bundesbehörden, 2. für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der 'Die Autobahn GmbH des Bundes' zur Dienstleistung zugewiesen sind, 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen, 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, 5. für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. (3) 1 Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen: 1. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt, 2. die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt, 3. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt, 4. die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt, 5. beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prüfer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt, 6. beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer ausgebrachten Planstellen begrenzt, 7. in obersten Bundesbehörden und beim Bundeseisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapitäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre ausgebrachten Planstellen begrenzt. 2 Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbereich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht werden. (4) 1 Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. 2 Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden. (5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschritten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. | |
§ 112 Sonderregelungen | |
(1) 1 Auf die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Bundesgesetzes vom Bund Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet ist. 2 Auf die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegen. 3 Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. | (1) 1 Auf die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sind nur die §§ 17a und 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Bundesgesetzes vom Bund Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet ist. 2 Auf die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegen. 3 Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. |
(2) 1 Auf Unternehmen in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. 2 Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend. |
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