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Synopse aller Änderungen der AO am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Einleitende Vorschriften
    Erster Abschnitt Anwendungsbereich
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
       § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
    Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen
       § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
       § 4 Gesetz
       § 5 Ermessen
       § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
       § 7 Amtsträger
       § 8 Wohnsitz
       § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
       § 10 Geschäftsleitung
       § 11 Sitz
       § 12 Betriebstätte
       § 13 Ständiger Vertreter
       § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
       § 15 Angehörige
    Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden
       § 16 Sachliche Zuständigkeit
       § 17 Örtliche Zuständigkeit
       § 18 Gesonderte Feststellungen
       § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
       § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
       § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
       § 21 Umsatzsteuer
       § 22 Realsteuern
       § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
       § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
       § 24 Ersatzzuständigkeit
       § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
       § 26 Zuständigkeitswechsel
       § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
       § 28 Zuständigkeitsstreit
       § 29 Gefahr im Verzug
       § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
    Vierter Abschnitt Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
       § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
       § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
       § 30 Steuergeheimnis
       § 30a (aufgehoben)
       § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
       § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
       § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
       § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
    Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger
       § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
    Sechster Abschnitt Rechte der betroffenen Person
       § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
       § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
       § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
       § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
       § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
       § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
    Siebter Abschnitt Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
       § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
       § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
       § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
       § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
Zweiter Teil Steuerschuldrecht
    Erster Abschnitt Steuerpflichtiger
       § 33 Steuerpflichtiger
       § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
       § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
       § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
    Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis
       § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
       § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
       § 39 Zurechnung
       § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
       § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
       § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
       § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
       § 44 Gesamtschuldner
       § 45 Gesamtrechtsnachfolge
       § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
       § 47 Erlöschen
       § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
       § 49 Verschollenheit
       § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
    Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke
       § 51 Allgemeines
       § 52 Gemeinnützige Zwecke
       § 53 Mildtätige Zwecke
       § 54 Kirchliche Zwecke
       § 55 Selbstlosigkeit
       § 56 Ausschließlichkeit
       § 57 Unmittelbarkeit
       § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
       § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
       § 60 Anforderungen an die Satzung
       § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
       § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
       § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
       § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
       § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
       § 65 Zweckbetrieb
       § 66 Wohlfahrtspflege
       § 67 Krankenhäuser
       § 67a Sportliche Veranstaltungen
       § 68 Einzelne Zweckbetriebe
    Vierter Abschnitt Haftung
       § 69 Haftung der Vertreter
       § 70 Haftung des Vertretenen
       § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
       § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
       § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
       § 73 Haftung bei Organschaft
       § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
       § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
       § 76 Sachhaftung
       § 77 Duldungspflicht
Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
    Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze
       1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren
          § 78 Beteiligte
          § 79 Handlungsfähigkeit
          § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
       2. Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          § 82 Ausgeschlossene Personen
          § 83 Besorgnis der Befangenheit
          § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
       3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          I. Allgemeines
             § 85 Besteuerungsgrundsätze
             § 86 Beginn des Verfahrens
             § 87 Amtssprache
             § 87a Elektronische Kommunikation
             § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
             § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
             § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
             § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
             § 88 Untersuchungsgrundsatz
             § 88a Sammlung von geschützten Daten
             § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
             § 89 Beratung, Auskunft
             § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
             § 91 Anhörung Beteiligter
             § 92 Beweismittel
          II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
             § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
             § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
             § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
             § 93c Datenübermittlung durch Dritte
             § 93d Verordnungsermächtigung
             § 94 Eidliche Vernehmung
             § 95 Versicherung an Eides statt
             § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
             § 97 Vorlage von Urkunden
             § 98 Einnahme des Augenscheins
             § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
             § 100 Vorlage von Wertsachen
          IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
             § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
             § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
             § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
             § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
             § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
             § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
             § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
       4. Unterabschnitt Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          § 108 Fristen und Termine
          § 109 Verlängerung von Fristen
          § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe
          § 111 Amtshilfepflicht
          § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          § 113 Auswahl der Behörde
          § 114 Durchführung der Amtshilfe
          § 115 Kosten der Amtshilfe
          § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
          § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
          § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
    Zweiter Abschnitt Verwaltungsakte
       § 118 Begriff des Verwaltungsakts
       § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
       § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
       § 121 Begründung des Verwaltungsakts
       § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
       § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
       § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
       § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
       § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
       § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
       § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
       § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
       § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
       § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
       § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
       § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
       § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Vierter Teil Durchführung der Besteuerung
    Erster Abschnitt Erfassung der Steuerpflichtigen
       1. Unterabschnitt Personenstands- und Betriebsaufnahme
          § 134 (aufgehoben)
          § 135 (aufgehoben)
          § 136 (aufgehoben)
       2. Unterabschnitt Anzeigepflichten
          § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
          § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          § 138c Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
          § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
          § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
          § 138i Information der Landesfinanzbehörden
          § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
          § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
       3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal
          § 139a Identifikationsmerkmal
          § 139b Identifikationsnummer
          § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          § 139d Verordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten
       1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          § 146b Kassen-Nachschau
          § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          § 148 Bewilligung von Erleichterungen
       2. Unterabschnitt Steuererklärungen
          § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          § 152 Verspätungszuschlag
          § 153 Berichtigung von Erklärungen
       3. Unterabschnitt Kontenwahrheit
          § 154 Kontenwahrheit
    Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
       1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung
          I. Allgemeine Vorschriften
             § 155 Steuerfestsetzung
             § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
             § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
             § 158 Beweiskraft der Buchführung
             § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
             § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
             § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
             § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
             § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
             § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
             § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
             § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
             § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
             § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          II. Festsetzungsverjährung
             § 169 Festsetzungsfrist
             § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
             § 171 Ablaufhemmung
          III. Bestandskraft
             § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
             § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
             § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
             § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
             § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
             § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
             § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
             § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
             § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          IV. Kosten
             § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
             § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
       2. Unterabschnitt Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          I. Gesonderte Feststellungen
             § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
             § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
             § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
             § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
             § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
          II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
             § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
       3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung
          § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          § 186 Beteiligte
          § 187 Akteneinsicht
          § 188 Zerlegungsbescheid
          § 189 Änderung der Zerlegung
          § 190 Zuteilungsverfahren
       4. Unterabschnitt Haftung
          § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          § 192 Vertragliche Haftung
    Vierter Abschnitt Außenprüfung
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          § 195 Zuständigkeit
          § 196 Prüfungsanordnung
          § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          § 199 Prüfungsgrundsätze
          § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          § 201 Schlussbesprechung
          § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
       2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          § 205 Form der verbindlichen Zusage
          § 206 Bindungswirkung
          § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
    Fünfter Abschnitt Steuerfahndung (Zollfahndung)
       § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
    Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen Fällen
       § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
       § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
       § 211 Pflichten der betroffenen Person
       § 212 Durchführungsvorschriften
       § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
       § 214 Beauftragte
       § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
       § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
       § 217 Steuerhilfspersonen
Fünfter Teil Erhebungsverfahren
    Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
       1. Unterabschnitt Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
          § 220 Fälligkeit
          § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          § 222 Stundung
          § 223 (aufgehoben)
       2. Unterabschnitt Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          § 225 Reihenfolge der Tilgung
          § 226 Aufrechnung
          § 227 Erlass
       3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung
          § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          § 229 Beginn der Verjährung
          § 230 Hemmung der Verjährung
          § 231 Unterbrechung der Verjährung
          § 232 Wirkung der Verjährung
    Zweiter Abschnitt Verzinsung, Säumniszuschläge
       1. Unterabschnitt Verzinsung
          § 233 Grundsatz
          § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
          § 234 Stundungszinsen
          § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          § 239 Festsetzung der Zinsen
       2. Unterabschnitt Säumniszuschläge
          § 240 Säumniszuschläge
    Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung
       § 241 Art der Sicherheitsleistung
       § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
       § 243 Verpfändung von Wertpapieren
       § 244 Taugliche Steuerbürgen
       § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
       § 246 Annahmewerte
       § 247 Austausch von Sicherheiten
       § 248 Nachschusspflicht
Sechster Teil Vollstreckung
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 249 Vollstreckungsbehörden
       § 250 Vollstreckungsersuchen
       § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
       § 252 Vollstreckungsgläubiger
       § 253 Vollstreckungsschuldner
       § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
       § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
       § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
       § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
       § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
    Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 259 Mahnung
          § 260 Angabe des Schuldgrundes
          § 261 Niederschlagung
          § 262 Rechte Dritter
          § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          § 265 Vollstreckung gegen Erben
          § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
       2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld
          § 268 Grundsatz
          § 269 Antrag
          § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          § 275 (aufgehoben)
          § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          § 277 Vollstreckung
          § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
       3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          I. Allgemeines
             § 281 Pfändung
             § 282 Wirkung der Pfändung
             § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
             § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          II. Vollstreckung in Sachen
             § 285 Vollziehungsbeamte
             § 286 Vollstreckung in Sachen
             § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
             § 288 Zuziehung von Zeugen
             § 289 Zeit der Vollstreckung
             § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
             § 291 Niederschrift
             § 292 Abwendung der Pfändung
             § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
             § 294 Ungetrennte Früchte
             § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
             § 296 Verwertung
             § 297 Aussetzung der Verwertung
             § 298 Versteigerung
             § 299 Zuschlag
             § 300 Mindestgebot
             § 301 Einstellung der Versteigerung
             § 302 Wertpapiere
             § 303 Namenspapiere
             § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
             § 305 Besondere Verwertung
             § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
             § 307 Anschlusspfändung
             § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
             § 309 Pfändung einer Geldforderung
             § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
             § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
             § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
             § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
             § 314 Einziehungsverfügung
             § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
             § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
             § 317 Andere Art der Verwertung
             § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
             § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
             § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
             § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
       4. Unterabschnitt Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          § 322 Verfahren
          § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
       5. Unterabschnitt Arrest
          § 324 Dinglicher Arrest
          § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
       6. Unterabschnitt Verwertung von Sicherheiten
          § 327 Verwertung von Sicherheiten
    Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
       1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          § 328 Zwangsmittel
          § 329 Zwangsgeld
          § 330 Ersatzvornahme
          § 331 Unmittelbarer Zwang
          § 332 Androhung der Zwangsmittel
          § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          § 334 Ersatzzwangshaft
          § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
       2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten
          § 336 Erzwingung von Sicherheiten
    Vierter Abschnitt Kosten
       § 337 Kosten der Vollstreckung
       § 338 Gebührenarten
       § 339 Pfändungsgebühr
       § 340 Wegnahmegebühr
       § 341 Verwertungsgebühr
       § 342 Mehrheit von Schuldnern
       § 343 (weggefallen)
       § 344 Auslagen
       § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
       § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
    Erster Abschnitt Zulässigkeit
       § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
       § 348 Ausschluss des Einspruchs
       § 349 (weggefallen)
       § 350 Beschwer
       § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
       § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
       § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
       § 354 Einspruchsverzicht
    Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
       § 355 Einspruchsfrist
       § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
       § 357 Einlegung des Einspruchs
       § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
       § 359 Beteiligte
       § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
       § 361 Aussetzung der Vollziehung
       § 362 Rücknahme des Einspruchs
       § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
       § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
       § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
       § 364b Fristsetzung
       § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
       § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
       § 367 Entscheidung über den Einspruch
       § 368 (weggefallen)
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
    Erster Abschnitt Strafvorschriften
       § 369 Steuerstraftaten
       § 370 Steuerhinterziehung
       § 370a (aufgehoben)
       § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
       § 372 Bannbruch
       § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
       § 374 Steuerhehlerei
       § 375 Nebenfolgen
       § 376 Verfolgungsverjährung
    Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
       § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
       § 379 Steuergefährdung
       § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
       § 381 Verbrauchsteuergefährdung
       § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
       § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
       § 383a (aufgehoben)
       § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
       § 384 Verfolgungsverjährung
       § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
    Dritter Abschnitt Strafverfahren
       1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
          § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          § 391 Zuständiges Gericht
          § 392 Verteidigung
          § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
          § 394 Übergang des Eigentums
          § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          § 396 Aussetzung des Verfahrens
       2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
          I. Allgemeines
             § 397 Einleitung des Strafverfahrens
             § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
             § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
             § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
             § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
             § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
             § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
             § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          IV. Steuer- und Zollfahndung
             § 404 Steuer- und Zollfahndung
          V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
             § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
       3. Unterabschnitt Gerichtliches Verfahren
          § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
       4. Unterabschnitt Kosten des Verfahrens
          § 408 Kosten des Verfahrens
    Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren
       § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
       § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
       § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
       § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
Neunter Teil Schlussvorschriften
    § 413 Einschränkung von Grundrechten
    § 414 (gegenstandslos)
    § 415 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 60) Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften

§ 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen


(1) 1 Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) 1 Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). 2 Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. 3 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) 1 In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. 2 Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) 1 Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. 2 Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) 1 Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. 2 Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) 1 Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. 2 Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. 3 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) 1 Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. 3 Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. 4 Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) 1 Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder

2. (aufgehoben)

und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist

3. zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder

4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder

4a. zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder

4b. zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

oder

5. der Steuerpflichtige zustimmt.

2 In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

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(8) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten



(8) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1. den für die Verwaltung

a) der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

b) der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

c) der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

d) der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,

e) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz und

f) der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;

2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und

3. den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

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2 Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn



2 Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder

2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

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3 Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.



3 Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) 1 Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. 2 Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. 3 Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) 1 Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. 2 Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. 3 Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. 4 § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 5 In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 6 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.



§ 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse


(1) Die Auskunft können ferner verweigern:

1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,

2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst,

3. a) Verteidiger,

b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,

c) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen,

über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,

4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt.

(2) 1 Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. 2 Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(3) 1 Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2 Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.

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(4) 1 Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 2 Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet.



(4) 1 Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 2 Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet. 3 Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar sein sollten.

§ 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit


(1) 1 Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. 2 Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. 3 Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen. 4 Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.

(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen.

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(1b) 1 Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlässlich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erteilen haben. 2 In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden kann.



(1b) 1 Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1 Satz 1 bis 3 verpflichtet sind, eine Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 bezeichneten Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. 2 Die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 3 Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung gemäß Satz 2 verzichten; in diesem Fall sind die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

(2) 1 Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen:

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;

2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;

3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn

a) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder

b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt;

4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;

5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.

(3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.



(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a und 1b sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

(5) 1 Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten. 2 Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab. 3 Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 138d (neu)




§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen


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(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen.

(2) 1 Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist jede Gestaltung,

1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist,

2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;

b) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig;

c) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebstätte einer Geschäftstätigkeit nach und die Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus;

d) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu begründen;

e) die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben, und

3. die mindestens

a) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1 aufweist und von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist, oder

b) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2 aufweist.

2 Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von Gestaltungen, gilt sie als grenzüberschreitende Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist; in diesem Fall hat die Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestaltung zu umfassen.

(3) 1 Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn

1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen,

2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll oder

3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll.

2 Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen soll. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fallgruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt und unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuergestaltung gesetzlich vorgesehen ist.

(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse,

1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,

2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder

3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.

(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.

(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 138e (neu)




§ 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen


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(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:

1. die Vereinbarung

a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer oder einem anderen an der Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet, oder

b) einer Vergütung, die in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt oder wenn die Vereinbarung die Abrede enthält, die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird,

2. eine standardisierte Dokumentation oder Struktur der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss,

3. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass

a) ein an der Gestaltung Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, einschließlich der Übertragung der Verluste in ein anderes Steuerhoheitsgebiet oder der zeitlich näheren Nutzung dieser Verluste,

b) Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden,

c) Transaktionen durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen, die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, oder Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen, für zirkuläre Vermögensverschiebungen genutzt werden,

d) der Empfänger grenzüberschreitender, beim Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähiger Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen Körperschaftsteuersatz von 0 Prozent oder nahe 0 Prozent hat, oder

e) die grenzüberschreitende, beim Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlung zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in ein Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in dem der Empfänger ansässig ist, soweit dieses Steuerhoheitsgebiet die Zahlung

aa) vollständig von der Steuer befreit oder

bb) einer steuerlichen Präferenzregelung unterwirft.

(2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind:

1. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass

a) der Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen, die zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen erfolgen und beim Zahlenden als Betriebsausgabe abzugsfähig sind,

aa) in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist oder

bb) in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das in der Liste der Drittstaaten aufgeführt wird, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als nicht kooperierende Jurisdiktion eingestuft wurde,

b) in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet

aa) Absetzungen für Abnutzung desselben Vermögenswertes in Anspruch genommen werden oder

bb) eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen vorgenommen wird und die Einkünfte oder das Vermögen deshalb ganz oder teilweise unversteuert bleiben

oder

c) die Gestaltung eine Übertragung oder Überführung von Vermögensgegenständen vorsieht, soweit sich die steuerliche Bewertung des Vermögensgegenstandes in den beteiligten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unterscheidet;

2. Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mitteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) führen können oder die sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze machen; derartige Gestaltungen umfassen insbesondere

a) die Nutzung eines Kontos, eines Produkts oder einer Anlage, welches oder welche kein Finanzkonto im Sinne des § 19 Nummer 18 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Finanzkonto) ist oder vorgeblich kein Finanzkonto ist, jedoch Merkmale aufweist, die denen eines Finanzkontos entsprechen,

b) die Übertragung eines Finanzkontos oder von Vermögenswerten in ein Steuerhoheitsgebiet, das nicht an den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem der Nutzer ansässig ist, gebunden ist, oder die Einbeziehung solcher Steuerhoheitsgebiete,

c) die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard unterliegen,

d) die Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts im Sinne des § 19 Nummer 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Finanzinstitut) oder eines Finanzkontos oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in Finanzinstitute, Finanzkonten oder Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard unterliegen,

e) die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuergestaltungen oder Strukturen, die die Meldung eines Kontoinhabers im Sinne des § 20 Nummer 1 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Kontoinhaber) oder mehrerer Kontoinhaber oder einer beherrschenden Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (beherrschende Person) oder mehrerer beherrschender Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard ausschließen oder auszuschließen vorgeben, oder

f) die Aushöhlung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bezüglich Informationen zu Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard anwenden, oder die Ausnutzung von Schwächen in diesen Verfahren, einschließlich der Einbeziehung von Staaten oder Territorien mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen;

3. Gestaltungen mit rechtlichen Eigentümern oder wirtschaftlich Berechtigten unter Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen,

a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung, angemessenen personellen Ressourcen, angemessenen Vermögenswerten und angemessenen Räumlichkeiten einhergeht, und

b) die in anderen Steuerhoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind oder verwaltet oder kontrolliert werden als dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig sind,

sofern die wirtschaftlich Berechtigten dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes nicht identifizierbar gemacht werden (intransparente Kette);

4. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen

a) eine unilaterale Regelung genutzt wird, die für eine festgelegte Kategorie von Nutzern oder Geschäftsvorfällen gilt und die dafür in Betracht kommende Nutzer von bestimmten Verpflichtungen befreit, die aufgrund der allgemeinen Verrechnungspreisvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets sonst zu erfüllen wären,

b) immaterielle Werte oder Rechte an immateriellen Werten an ein verbundenes Unternehmen übertragen oder zwischen dem Unternehmen und seiner ausländischen Betriebstätte überführt werden, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung oder Überführung keine ausreichenden Vergleichswerte vorliegen und zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen oder überführten immateriellen Wert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Wertes oder Rechts an immateriellen Werten zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der Totalerfolg zum Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung nur schwer absehbar ist (schwer zu bewertende immaterielle Werte), oder

c) innerhalb von verbundenen Unternehmen eine grenzüberschreitende Übertragung oder Verlagerung von Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen stattfindet und der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern des übertragenden Unternehmens über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 Prozent des jährlichen Gewinns vor Zinsen und Steuern des übertragenden Unternehmens beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte; bei dieser Erwartung ist davon auszugehen, dass die verbundenen Unternehmen nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln; diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Betriebstätten.

(3) 1 Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:

1. eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese Person ausüben kann;

2. eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt;

3. eine Person ist über eine Inhaberschaft, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt;

4. eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne einer anderen Person.

2 Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als untereinander verbundene Unternehmen. 3 Falls dieselben Personen gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen. 4 Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die oder das von der anderen Person gehalten werden oder wird. 5 Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. 6 Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als eine einzige Person behandelt, wenn gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen bestehen. 7 Person im Sinne der Sätze 1 bis 6 ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 138f (neu)




§ 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre


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(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.

(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:

1. die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt,

2. der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder

3. mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.

(3) 1 Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:

1. zum Intermediär:

a) den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist,

b) die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist,

c) die Anschrift,

d) den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und

e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer,

2. zum Nutzer:

a) den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer eine natürliche Person ist,

b) die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist,

c) die Anschrift,

d) den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist, und

e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit dem Intermediär dies bekannt ist,

3. wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, zu dem verbundenen Unternehmen:

a) die Firma oder den Namen,

b) die Anschrift,

c) den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und

d) das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem Intermediär dies bekannt ist,

4. Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen,

5. eine Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einschließlich

a) soweit vorhanden, eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der die Steuergestaltung allgemein bekannt ist, und

b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde,

6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird,

7. Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden,

8. den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung,

9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und

10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies bekannt ist.

2 Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der anderen ihm bekannten Intermediäre machen.

(4) 1 Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer darüber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden Angaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. 2 Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre unverzüglich darüber zu informieren, dass die Angaben gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden.

(5) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3

1. eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltung und

2. eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung

zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit. 2 Hat das Bundeszentralamt für Steuern oder die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der grenzüberschreitenden Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines anderen Intermediärs bereits eine Registriernummer zugewiesen und ist diese dem mitteilenden Intermediär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt für Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen. 3 Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine Registriernummer für die grenzüberschreitende Steuergestaltung angegeben hat. 4 Der mitteilende Intermediär hat die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 und die Offenlegungsnummer nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. 5 Hat der Intermediär nach Absatz 3 Satz 2 auch andere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung benannt, so hat er diesen die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.

(6) 1 Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über, sobald der Intermediär

1. den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Möglichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und den anderenfalls erfolgenden Übergang der Mitteilungspflicht informiert hat und

2. dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 erforderlichen Angaben, soweit sie dem Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die Registriernummer und die Offenlegungsnummer zur Verfügung gestellt hat.

2 Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in seiner Mitteilung die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben; die Absätze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend. 3 Die Information des Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Intermediär nach Zugang der Mitteilung der Offenlegungsnummer unverzüglich zu veranlassen. 4 Erlangt der Nutzer die in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Informationen erst nach Eintritt des nach Absatz 2 maßgebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Übermittlung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2 erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die Informationen erlangt hat. 5 Hat der Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen Intermediär, der einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht des Intermediärs zur Mitteilung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im Auftrag des Intermediärs übermittelt.

(7) 1 Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz

1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes

a) eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden,

b) in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register eingetragen ist oder

c) bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.

2 Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 138d Absatz 4 entsprechend.

(8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zugleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, so ist er von der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde mitgeteilt hat.

(9) 1 Mehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. 2 Ein Intermediär ist in diesem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten Informationen zu derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits durch einen anderen Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden.

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§ 138g (neu)




§ 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer


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(1) 1 Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Absatz 7, so obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 bezeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt § 138f Absatz 1 und 2 entsprechend. 2 Die Mitteilungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht, soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst, ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt hat.

(2) 1 Obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 mehreren Nutzern derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung, so gilt Folgendes:

1. hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vorrangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung mit dem Intermediär oder den Intermediären vereinbart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungspflichtig, der die Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verwaltet;

2. alle Nutzer derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind zur Mitteilung der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben verpflichtet;

3. soweit der in Nummer 1 bezeichnete Nutzer auch die in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben zu den übrigen Nutzern derselben Steuergestaltung mitgeteilt hat, sind die übrigen Nutzer von der Mitteilungspflicht nach Nummer 2 befreit.

2 Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt § 138f Absatz 5 Satz 1 und 4 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Nutzer, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz

1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder

2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes

a) eine Betriebstätte im Sinne des § 138d Absatz 4 haben, in der durch die grenzüberschreitende Steuergestaltung ein steuerlicher Vorteil entsteht,

b) Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 138h (neu)




§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen


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(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.

(2) 1 Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. 2 Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. 3 Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.

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§ 138i (neu)




§ 138i Information der Landesfinanzbehörden


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Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.

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§ 138j (neu)




§ 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen


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(1) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mitteilungen aus. 2 Soweit von mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zollbehörden verwaltet werden, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mitteilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen Registriernummer an die Generalzolldirektion. 3 Die Auswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch die Generalzolldirektion. 4 Die Ergebnisse der Auswertung teilen das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion dem Bundesministerium der Finanzen mit.

(2) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Auswertung.

(3) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die von Finanzbehörden der Länder oder von Gemeinden verwaltet werden, stellt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder ergänzend zu den Angaben nach § 138i auch die Angaben nach § 138f Absatz 3 sowie eigene Ermittlungsergebnisse und die Ergebnisse der Auswertung zum Abruf bereit.

(4) 1 Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundeszentralamts für Steuern, der Generalzolldirektion, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Gesetzgebers auf die Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. 2 § 89 Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund von Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch Finanzbehörden ist ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne des Gesetzes.

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§ 138k (neu)




§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung


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1 Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben. 2 Hierzu genügt die Angabe

1. der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer oder

2. der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer.

§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen


(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:

1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,

3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,

4. Buchungsbelege,

4a. Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,

5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten

1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,

2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

(3) 1 Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. 2 Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. 3 Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. 4 Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. 5 Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

(6) 1 Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. 2 Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3 Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte

1. der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder

2. diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder

3. ihr die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.

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4 Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. 5 In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen.



4 Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. 5 In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen. 6 Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.

(heute geltende Fassung) 

§ 154 Kontenwahrheit


(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) 1 Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat

1. sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und

2. die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.

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2 Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist § 11 Absatz 4 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. 4 Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.



2 Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. 3 Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. 4 Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

(2a) 1 Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:

1. die Identifikationsnummer nach § 139b und

2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.

2 Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12.000 Euro nicht übersteigt.

(2b) 1 Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. 2 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. 3 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2c) 1 Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. 2 In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.

(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.



§ 379 Steuergefährdung


(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,

2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,

3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt,

4. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet,

5. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt oder

6. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt

und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der Europäischen Union auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. 3 Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht,

1d. der Mitteilungspflicht nach § 138b Absatz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt,

1f. entgegen § 138g Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 138h Absatz 2 die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

1g. entgegen § 138k Satz 1 in der Steuererklärung die Angabe der von ihm verwirklichten grenzüberschreitenden Steuergestaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. die Pflichten nach § 154 Absatz 1 bis 2c verletzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1a, 1b und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

vorherige Änderung

(7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 1d kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.



(7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 1d bis 1g kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.