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Änderung § 1 AO vom 29.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AO, alle Änderungen durch Artikel 27 JStG 2020 am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 1 AO n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. 2 Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. (2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend: 1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), 2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), 3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), 4. die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), 5. die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), | |
(Text alte Fassung) 6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, 7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren). | (Text neue Fassung) 6. § 249 Absatz 2 Satz 2, 7. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, 8. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren). |
(3) 1 Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. 2 Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird. |
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