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Änderung § 366 AO vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 366 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 366 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung


(Text alte Fassung)

Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(Text neue Fassung)

1 Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2 Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.

(heute geltende Fassung)