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Änderung § 340 AO vom 01.11.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 340 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2021 geltenden Fassung
§ 340 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 340 Wegnahmegebühr


(1) 1 Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 26 Euro. 2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. 2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

(heute geltende Fassung) 

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