Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 314 AO vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 314 AO, alle Änderungen durch Artikel 3 PKoFoG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der AO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 314 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 314 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 314 Einziehungsverfügung


(1) 1 Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. 2 § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(Text alte Fassung)

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige