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Änderung § 249 AO vom 01.01.2022
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§ 249 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 249 AO n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 249 Vollstreckungsbehörden | |
(1) 1 Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2 Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 3 Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (2) 1 Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2 Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. 2 § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden. |
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