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Änderung § 341 AO vom 05.08.2009
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§ 341 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 341 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 341 Verwertungsgebühr | |
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Gebühr beträgt 40 Euro. (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 zweiter Halbsatz), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben. | (Text neue Fassung) (3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro. (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben. |
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