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Änderung § 314 AO vom 01.07.2010
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§ 314 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 314 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850 |
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(Textabschnitt unverändert) § 314 Einziehungsverfügung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. 2 § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. | |
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend. | (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. |
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