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Änderung § 334 AO vom 01.01.2013
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§ 334 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 334 AO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 26 Abs. 8 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 334 Ersatzzwangshaft | |
(1) 1 Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. 2 Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. (2) 1 Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. 2 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3 Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. 2 Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. 2 Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175 und 179 bis 186 des Strafvollzugsgesetzes. |
(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden. |
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