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Änderung § 357 AO vom 01.08.2013
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§ 357 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 357 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Textabschnitt unverändert) § 357 Einlegung des Einspruchs | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2 Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. 3 Einlegung durch Telegramm ist zulässig. 4 Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. (2) 1 Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. 2 Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. 3 Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. 4 Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2 Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. 3 Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. (2) 1 Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. 2 Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. 3 Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. 4 Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann. |
(3) 1 Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. 2 Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 3 Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden. |
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