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Änderung § 339 AO vom 31.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 339 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 339 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
(Textabschnitt unverändert)

§ 339 Pfändungsgebühr


(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr entsteht:

1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,

2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.

(Text neue Fassung)

(3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro.

(4) 1 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

1. die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,

2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,

3. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder

vorherige Änderung

4. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.



4. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

2 Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.




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