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Änderung § 341 AO vom 31.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 341 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 341 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 341 Verwertungsgebühr


(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

(Text alte Fassung)

(3) Die Gebühr beträgt 40 Euro.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben.

(Text neue Fassung)

(3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben.

(heute geltende Fassung)