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Änderung § 374 AO vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 374 AO, alle Änderungen durch Artikel 1 StRAnpG 2015 am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 374 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 374 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417 |
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(Textabschnitt unverändert) § 374 Steuerhehlerei | |
(Text alte Fassung) (1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (Text neue Fassung) (1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) 1 Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. | |
(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend. | (4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. |
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