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Änderung § 72a AO vom 01.01.2017
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§ 72a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 72a AO n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Text alte Fassung) § 72a (neu) | (Text neue Fassung)§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden |
(1) 1 Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2 Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. (2) 1 Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet, soweit 1. auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder 2. er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2 Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. (4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder 2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt, haftet für die entgangene Steuer. |
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