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Änderung § 26 AO vom 29.12.2007
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§ 26 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 26 AO n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Zuständigkeitswechsel | |
(Text alte Fassung) Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. | (Text neue Fassung) 1 Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. 2 Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. 3 Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie 1. über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde, 2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder 3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet. |
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