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Änderung § 3 AO vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 3 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) 1 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. 2 Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

(Text alte Fassung)

1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,

(Text neue Fassung)

1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,

2. Verspätungszuschläge nach § 152,

3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4,

4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind,

5. Säumniszuschläge nach § 240,

6. Zwangsgelder nach § 329,

7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345,

8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und

9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.

(5) 1 Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. 2 Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. 3 Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. 4 Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. 5 Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.