Änderung § 208a AO vom 29.12.2020

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§ 208a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 208a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 208a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern


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(1) Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt, soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, die Aufgabe nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

(2) 1 Hierzu hat es die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. 2 Die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 gelten nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeszentralamts für Steuern im Übrigen bleiben unberührt.




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