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Änderung § 375a AO vom 29.12.2020
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§ 375a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 375a AO n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Text alte Fassung) § 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung | (Text neue Fassung)§ 375a (aufgehoben) |
Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen. |
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