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Änderung § 375a AO vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 375a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 375a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 375a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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