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Änderung § 31b AO vom 21.08.2008
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§ 31b AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung | § 31b AO n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7a G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 |
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(Text alte Fassung) § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche | (Text neue Fassung)§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung |
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die auf eine derartige Straftat schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. | 1 Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. 2 Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - mitzuteilen. |
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