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Änderung § 175a AO vom 09.06.2021
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§ 175a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 175a AO n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 |
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(Textabschnitt unverändert) § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen | |
(Text alte Fassung) 1 Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. 2 Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs. | (Text neue Fassung) 1 Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. 2 Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung. |
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