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Änderung § 251 AO vom 09.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 251 AO, alle Änderungen durch Artikel 6 AbzStEntModG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 251 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 251 AO n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 |
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(Textabschnitt unverändert) § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte | |
(1) 1 Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). 2 Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union). | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. 2 Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken. | (Text neue Fassung) (2) 1 Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. 2 Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken. |
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest. |
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