Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 354 AO vom 09.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 AbzStEntModG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie der AO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 354 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 354 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 354 Einspruchsverzicht


(1) 1 Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. 2 Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. 3 Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.

(1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. 2 Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1b) 1 Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. 2 § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

(2) 1 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. 2 Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.