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Änderung § 354 AO vom 09.06.2021
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§ 354 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 354 AO n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 |
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(Textabschnitt unverändert) § 354 Einspruchsverzicht | |
(1) 1 Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. 2 Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. 3 Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig. (1a) 1 Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. 2 Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1b) 1 Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. 2 § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. |
(2) 1 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. 2 Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß. |
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