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Änderung § 278 AO vom 25.12.2008
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§ 278 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 278 AO n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 278 Beschränkung der Vollstreckung | |
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke. | (Text neue Fassung) (2) 1 Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. 2 Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke. |
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