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Änderung § 60 AO vom 01.01.2009
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§ 60 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 60 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Anforderungen an die Satzung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. 2 Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten. |
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen. |
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