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Änderung § 285 AO vom 01.01.2009
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§ 285 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 285 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 285 Vollziehungsbeamte | |
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus. | |
(Text alte Fassung) (2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. | (Text neue Fassung) (2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen. |
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