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Änderung § 291 AO vom 01.01.2009

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§ 291 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 291 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794

(Textabschnitt unverändert)

§ 291 Niederschrift


(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme,

2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,

5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. 2 Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.


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