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Änderung § 88 AO vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 AO, alle Änderungen durch Artikel 10 StBürokratAbG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 88 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 88 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Untersuchungsgrundsatz | |
(Text alte Fassung) (1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 3 Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. |
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. | |
(3) 1 Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtungen bestimmen. 2 Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. | |
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