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Änderung § 340 AO vom 01.11.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 340 AO, alle Änderungen durch Artikel 33 ERVAG am 1. November 2021 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 340 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2021 geltenden Fassung | § 340 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 340 Wegnahmegebühr | |
(1) 1 Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. (2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 26 Euro. 2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. 2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind. |
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