Tools:
Update via:
Änderung § 249 AO vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 249 AO, alle Änderungen durch Artikel 4 ZVRuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 249 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 249 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 249 Vollstreckungsbehörden | |
(1) 1 Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2 Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 3 Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (2) 1 Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2 Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1966/al162685-0.htm