Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 339 AO vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 339 AO, alle Änderungen durch Artikel 4 ZVRuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der AO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 339 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 339 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 339 Pfändungsgebühr


(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr entsteht:

1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,

2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

(3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro.

(4) 1 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

1. die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,

2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,

3. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder

(Text alte Fassung)

4. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

(Text neue Fassung)

4. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

2 Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.



(heute geltende Fassung)