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Änderung § 188 AO vom 21.12.2022
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§ 188 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung | § 188 AO n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 188 Zerlegungsbescheid | |
(Text alte Fassung) (1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. 2 Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich. |
(2) 1 Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. 2 Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben. |
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