§ 230 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung | § 230 AO n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 230 Hemmung der Verjährung | |
(Text alte Fassung) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. | (Text neue Fassung) (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (2) 1 Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2 § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden. |