Änderung § 230 AO vom 21.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 230 AO, alle Änderungen durch Artikel 25 JStG 2022 am 21. Dezember 2022 und Änderungshistorie der AO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 230 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 230 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 230 Hemmung der Verjährung


(Text alte Fassung)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(Text neue Fassung)

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) 1 Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2 § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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