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Änderung § 230 AO vom 28.03.2024
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§ 230 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung | § 230 AO n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 230 Hemmung der Verjährung | |
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2 § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2 § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden. |
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