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Änderung § 296 AO vom 05.08.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 296 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 296 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 296 Verwertung


(Text alte Fassung)

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 292 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. 2 Eine öffentliche Versteigerung ist

1. die Versteigerung vor Ort oder

2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.

3 Die Versteigerung erfolgt
in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. 4 § 292 gilt entsprechend.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.



 

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