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Änderung § 296 AO vom 05.08.2009
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§ 296 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 296 AO n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 296 Verwertung | |
(Text alte Fassung) (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 292 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. 2 Eine öffentliche Versteigerung ist 1. die Versteigerung vor Ort oder 2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de. 3 Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. 4 § 292 gilt entsprechend. |
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners. |
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