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Änderung § 301 AO vom 05.08.2009
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§ 301 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 301 AO n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 301 Einstellung der Versteigerung | |
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4). | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4). 2 Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde. |
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