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Änderung § 34 AO vom 06.12.2024

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§ 34 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 34 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. 2 Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) 1 Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. 2 Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. 3 Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. 2 Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. 3 Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden.

(2) 1 Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. 2 Die Finanzbehörde kann sich an jedes von ihnen halten. 3 Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.



(heute geltende Fassung)