§ 145 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 145 AO n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung)§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen | (Text neue Fassung)§ 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 2 Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. |