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Änderung § 145 AO vom 06.12.2024

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§ 145 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 145 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Text alte Fassung)

§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen


(Text neue Fassung)

§ 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 2 Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.




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