Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 175a AO vom 06.12.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 175a AO, alle Änderungen durch Artikel 16 JStG 2024 am 6. Dezember 2024 und Änderungshistorie der AO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 175a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 175a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen


(Text alte Fassung)

1 Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. 2 Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.

(Text neue Fassung)

1 Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 Absatz 1 geboten ist. 2 Verbindliche Auskünfte nach § 89, verbindliche Zusagen nach § 204 oder rechtlich bindende Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung stehen dem nicht entgegen. 3 Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.

(heute geltende Fassung)