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Änderung § 200 AO vom 06.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 200 AO, alle Änderungen durch Artikel 16 JStG 2024 am 6. Dezember 2024 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 200 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 200 AO n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen | |
(1) 1 Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. 2 Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. 3 Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. 4 § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. 2 Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. 3 Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 § 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. 2 Werden mobile Endgeräte in der Außenprüfung eingesetzt, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. 3 Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 § 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt. |
(3) 1 Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. 2 Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. 3 Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden. |
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