Tools:
Update via:
Änderung § 208 AO vom 06.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 208 AO, alle Änderungen durch Artikel 16 JStG 2024 am 6. Dezember 2024 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 208 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 208 AO n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung) | |
(1) 1 Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen, 3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. | |
(Text alte Fassung) 2 Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. 3 In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 2 Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Absatz 2 auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. 3 In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt. |
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig 1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde, 2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben. (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1966/al208605-0.htm