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Änderung § 142 AO vom 01.01.2025
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§ 142 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 142 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte | |
(Text alte Fassung) 1 Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. 2 In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren. | (Text neue Fassung) 1 Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. 2 In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren. |
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