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Änderung § 123 AO vom 01.01.2025
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§ 123 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 123 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331 |
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(Textabschnitt unverändert) § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten | |
(Text alte Fassung) 1 Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2 Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4 Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2 Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4 Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. |
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