Tools:
Update via:
Änderung § 149 AO vom 05.11.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 149 AO, alle Änderungen durch Artikel 3 StVereinfG 2011 am 5. November 2011 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 149 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung | § 149 AO n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 149 Abgabe der Steuererklärungen | |
(1) 1 Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. 2 Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. 3 Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 4 Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162). | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. 2 Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. 2 Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1966/al30044-0.htm