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Änderung § 316 AO vom 01.01.2012
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§ 316 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 316 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707 |
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(Textabschnitt unverändert) § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners | |
(1) 1 Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen, 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben, 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei, | |
(Text alte Fassung) 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und | (Text neue Fassung) 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und |
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt. 2 Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis. (2) 1 Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2 Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. 3 Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden. (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. |
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