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Änderung § 270 AO vom 01.01.2012
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§ 270 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 270 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
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(Textabschnitt unverändert) § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab | |
(Text alte Fassung) 1 Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2 Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die getrennte Veranlagung zu Abweichungen führt. | (Text neue Fassung) 1 Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2 Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt. |
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