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Änderung § 107 AO vom 30.06.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 107 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 107 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809

(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen


(Text alte Fassung)

1 Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 2 Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben.

(Text neue Fassung)

1 Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 2 Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.