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Änderung § 107 AO vom 30.06.2013
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§ 107 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 107 AO n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen | |
(Text alte Fassung) 1 Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 2 Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben. | (Text neue Fassung) 1 Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 2 Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben. |
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