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Änderung § 259 AO vom 30.06.2013
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§ 259 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 259 AO n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 259 Mahnung | |
(Text alte Fassung) 1 Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2 Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. 3 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. 4 An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden. | (Text neue Fassung) 1 Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. 3 An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden. |
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